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470 2023 251

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 13. Februar 2024 (470 23 251)

Basel-Landschaft · 2023-12-01 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei ist in der Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 244). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich sodann aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 fest, es gehe in concreto um eine E-Mail der Beschuldigten vom 11. März 2022 an ihren ehemaligen Ehegatten und Vater des gemeinsamen Sohnes F. , E. , sowie an dessen neue Partnerin, C. . In besagter E-Mail schreibe die Beschuldigte, dass die Beschwerdeführerin ihren Enkel F. zwei Mal im Intimbereich angefasst habe. In einer zweiten E-Mail vom 30. März 2022, adressiert an E. , habe die Beschuldigte weiter ausgeführt, dass F. seit dem "Vorfall/Überfall" durch die Beschwerdeführerin keine Zeit mehr mit den Grosseltern verbringen wolle. In rechtlicher Hinsicht legt die Staatsanwaltschaft dar, in casu könne der Wahrheitsbeweis für die ehrverletzende Behauptung nicht erbracht werden. Daher sei zu prüfen, ob die Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt habe, ihre Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis). Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. April 2023 mehrfach betont habe, F. habe ihr von besagtem Vorfall erzählt, und sie schenke ihm Glauben. Dass F. von dieser Geschichte nicht oder nicht wie von der Beschuldigten später wiedergegeben berichtet habe, lasse sich nicht nachweisen. Die Beschuldigte habe sich im Rahmen ihrer Einvernahme immer auf die gleiche Erzählung von F. bezogen, sei bei ihren Schilderungen sachlich geblieben und habe weder übertrieben noch ihre Depositionen künstlich aufgebauscht. Sie habe darüber hinaus jeweils explizit festgehalten, dass sie diese "Geschichte" bloss durch Hörensagen von F. kenne und es keineswegs ihrer Intention entsprochen habe, die Beschwerdeführerin in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Beschuldigte habe jeweils versichert, dass es ihr einzig um das Wohl von F. gehe. In Anbetracht dieser Umstände könne der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, versucht zu haben, die Beschwerdeführerin zu diffamieren. Es sei davon auszugehen, dass sie mit den besagten E-Mail-Nachrichten berechtigte Interessen wahrgenommen habe und ihrer elterlichen Pflicht nachgekommen sei. Der Tatbestand der üblen Nachrede sei daher nicht erfüllt und das Verfahren einzustellen. Da sich die Beschwerdeführerin im Übrigen aktiv am Verfahren beteiligt habe, Beweisanträge gestellt und deren Ablehnung mit Beschwerde ans Kantonsgericht weitergezogen habe, seien die Grundvoraussetzungen für die Ausfällung einer Entschädigung zulasten der Beschwerdeführerin erfüllt. Daher seien die Verteidigungskosten von Fr. 1'911.55 (bei einem Stundensatz von Fr. 250.--) der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen.

E. 1.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 15. Dezember 2023 vor, die von der Beschuldigten in deren E-Mail-Nachrichten geäusserten Behauptungen entsprächen nicht der Wahrheit. Vielmehr habe die Beschuldigte damit den Kontakt zwischen F. und seiner Grossmutter unterbinden wollen, weil zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten seit jeher kein gutes Verhältnis bestehe. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach F. ihr von angeblichen "Übergriffen" erzählt habe, seien erfunden. Hinzu komme, dass die Beschuldigte angegeben habe, der "Vorfall" habe sich dergestalt ereignet, dass die Beschwerdeführerin "unten zwischen dem Stuhl und dem Oberschenkel durchgeführt und ihn (F. ) an den Hoden angefasst [habe] (…), über den Kleidern". Diese Behauptung sei unwahr und darüber hinaus anatomisch wie auch technisch nicht möglich. Wenn man auf einem Sofa sitze, könne man nicht unter einem Stuhl durchgreifen, um zum Intimbereich einer Person zu gelangen, die neben einem sitze. Zudem hätten sich die bereits erwähnten Zeugen in einer Gruppe um das Sofa herum im selben Raum befunden. Eine solche Handbewegung hätte folglich auffallen müssen und sicherlich zu Diskussionen geführt, was indes nicht erfolgt sei. Gegenüber E. habe F. ausserdem behauptet, es habe solche "Vorfälle" nie gegeben, sondern diese seien von der Beschuldigten frei erfunden worden. Diese Frage sei durch die Staatsanwaltschaft nicht geklärt und die beantragten Zeugenbefragungen seien abgewiesen worden. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach es nicht um die Geschehnisse vom 27. Februar 2022 im Wohnzimmer der Beschwerdeführerin gehe, sondern um die schriftlich von der Beschuldigten begangene üble Nachrede, greife zu kurz. Ausgangsbasis der beanzeigten üblen Nachrede bilde die angebliche Situation vom 27. Februar 2022. Abzuklären sei folglich, ob sich die Darlegungen der Beschuldigten, wonach F. ihr von angeblichen "Übergriffen" erzählt habe, als wahr erweise. Stelle sich diese Behauptung als falsch heraus, habe eine Verfahrenseinstellung keine Berechtigung mehr. Insbesondere E. und C. könnten Angaben darüber machen, was F. ihnen gegenüber erklärt habe – nämlich, dass er der Beschuldigten keineswegs von angeblichen "Übergriffen" erzählt habe. Darüber hinaus erweise sich eine Einvernahme von F. als Auskunftsperson nicht als unverhältnismässig. Er wisse von seinem Vater, was auf ihn zukommen könne und sehe der Befragung mit Gelassenheit entgegen, zumal eine solche durch eine speziell geschulte Fachperson durchgeführt werde. Die beantragten Zeugeneinvernahmen seien daher von zentraler Bedeutung für die Wahrheitsfindung und müssten durchgeführt werden. Die Beschwerde sei dem Gesagten folgend gutzuheissen.

E. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 2. Januar 2024 legt die Staatsanwaltschaft dar, es gehe in casu nicht darum abzuklären, ob die fraglichen Vorfälle tatsächlich stattgefunden hätten, sondern ob die Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt habe, ihre Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten. Aufgrund der Umstände müsse genau davon ausgegangen werden, zumindest könne ihr nicht das Gegenteil nachgewiesen werden. Daran könnten auch die begehrten Zeugenbefragungen nichts ändern, da diese Zeugen nicht zugegen gewesen seien, als F. der Beschuldigten von den angeblichen "Vorfällen" berichtet habe. Was diese Zeugen allenfalls mitbekommen hätten, spiele folglich keine Rolle und selbst wenn F. diese "Vorfälle" erfunden hätte, sei der fragliche Tatbestand nicht erfüllt. Man könne sich zwar auf den Standpunkt stellen, F. sei dazu zu befragen; indes sei aber zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um ein damals 11-jähriges Kind handle und aus aussage- sowie kinderpsychologischer Sicht keine zuverlässigen Angaben von ihm zu einer vor zwei Jahren stattgefundenen Situation mehr zu erwarten seien. Zudem sei mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits eine durch den Vater hervorgerufene Suggestion erfolgt, weshalb ohnehin nicht auf seine Aussagen abgestellt werden könne. Falls sich F. nicht mehr erinnere, gelange man zum "gleichen Resultat wie heute"; erinnere er sich hingegen, so könne dennoch nicht auf seine Aussagen abgestützt werden. Ausserdem werde ein nunmehr 12-jähriges Kind noch mehr in einen Familienkonflikt hineingezogen, was im Lichte des Kindswohls nicht wünschenswert erscheine. Eine Befragung von F. in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft stelle auch bei Einbezug einer Fachperson eine nicht zu unterschätzende Belastung dar, welche angesichts des Bagatellcharakters des vorliegenden Vorwurfs nicht zu rechtfertigen sei. Die Beschwerde sei somit vollumfänglich abzuweisen.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin bringt mit weiterer Eingabe vom 10. Januar 2024 im Wesentlichen vor, die Unterstellung der Staatsanwaltschaft, E. habe F. beeinflusst, treffe keineswegs zu. Vielmehr müssten die Zeugeneinvernahmen durchgeführt werden, damit überhaupt von einer Gutgläubigkeit seitens der Beschuldigten ausgegangen werden könne.

E. 2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2023 angefochten, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Von dieser Verfügung ist die Beschwerdeführerin in ihren Rechten betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die besagte staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung ging der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2023 postalisch zu, weshalb sie mit ihrer Beschwerdeeingabe vom 15. Dezember 2023 die 10-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt hat. Darüber hinaus hat sie zulässige Rügen erhoben und ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin die erforderliche Sicherheitsleistung erbracht. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ferner ebenfalls gegeben. Somit sind sämtliche Formalien erfüllt, so dass ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles 1.

E. 2.1 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 StPO bis Art. 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , a.a.O., N 578; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 4).

E. 2.1.1 In casu ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens ( Matthias Heiniger / Ronny Rickli , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 6; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14). Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- und beweismässiger sowie vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben. Der Grundsatz "in dubio pro reo" spielt hier nicht, vielmehr gilt insbesondere bei schweren Deliktsvorwürfen der Grundsatz "in dubio pro duriore" ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5). Die Staatsanwaltschaft hat keine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. Nur wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, kann und muss eine Einstellung erfolgen. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Die Staatsanwaltschaft hat in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze zu erwägen, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen. Bei unklarer Beweislage ist es der Staatsanwaltschaft, aber auch den Beschwerdeinstanzen untersagt, der Beweiswürdigung des Sachgerichts vorzugreifen ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 319 N 15 f.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist eine Einstellung zu verfügen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt, beispielsweise, weil es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist. Allerdings ist auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind immer durch das zuständige Strafgericht zu entscheiden. Namentlich wird die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten regelmässig durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand oder die Sorgfaltspflichtverletzung beim Fahrlässigkeitsdelikt bestimmt. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" prinzipiell Anklage zu erheben ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 319 N 19 f.; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 319 N 6; Matthias Heiniger / Ronny Rickli , a.a.O., Art. 319 N 9).

E. 2.1.2 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird wegen übler Nachrede auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Nach Auffassung der neueren Lehre und Praxis können Gegenstand einer üblen Nachrede sowohl wahre als auch unwahre, die Ehre beeinträchtigende Aussagen sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält. Die Frage der Wahrheit einer Aussage betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB beschränkt sich auf den menschlichsittlichen Bereich. Die Bestimmung schützt somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (sittliche Ehre). Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (BGer 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2). Die üble Nachrede ist ein Vorsatzdelikt. Eventualvorsatz genügt, wobei sich das Handeln mit Wissen und Willen auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen muss und nicht auf die Unwahrheit der Äusserung selbst ( Stefan Trechsel / Marianne Johanna Lehmkuhl , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 173 N 11). Wer die Wahrheit seiner Behauptung beweist, ist gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB freizusprechen, wobei die Beweislast der beschuldigten Person obliegt (sog. Wahrheitsbeweis). Straflos ist sodann ebenfalls jene Person, die beweist, dass sie "ernsthafte Gründe" hatte, die behauptete Tatsache in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis). Wer jemanden verdächtigt, muss lediglich beweisen, dass ihn ernsthafte Gründe zur Verdächtigung berechtigten. Wer hingegen jemanden beschuldigt, d.h. Tatsachen als gegeben darstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen (BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt richtet sich dabei, wie bei der Fahrlässigkeit, nach den Umständen und nach den persönlichen Verhältnissen des Täters (BGer 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1; Stefan Trechsel / Marianne Johanna Lehmkuhl , a.a.O., Art. 173 N 13 f.). Je legitimer die wahrgenommenen Interessen sind, desto geringer sind die Anforderungen an die Abklärungspflicht. Je unwahrscheinlicher hingegen die aufgestellte Behauptung ist, desto gründlicher muss ihre Berechtigung geprüft werden ( Stefan Trechsel / Marianne Johanna Lehmkuhl , a.a.O., Art. 173 N 19). Kann der Wahrheitsbeweis durch die beschuldigte Person nicht erbracht werden, steht es ihr frei, den Gutglaubensbeweis anzutreten ( Stefan Trechsel / Marianne Johanna Lehmkuhl , a.a.O., Art. 173 N 27). In der Regel sind Ehreingriffe somit strafbar, wenn sie unwahr sind. Der Täter bleibt einzig dann straflos, wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten ( Franz Riklin , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 173 N 19). Die Zulassung der beschuldigten Person zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar. Ausnahmsweise wird sie verwehrt, wenn der Täter einerseits ohne begründete Veranlassung oder nicht im öffentlichen Interesse gehandelt hat und es ihm andererseits in erster Linie darum ging, dem Opfer Übles vorzuwerfen ( Stefan Trechsel / Marianne Johanna Lehmkuhl , a.a.O., Art. 173 N 21).

E. 2.1.3 Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erweisen sind. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. Grundsätzlich ist daher solchen Beweisbegehren mit Blick auf die Wahrung der Partei- und Verteidigungsrechte zu entsprechen, da der Abschluss des Vorverfahrens auf einem möglichst umfassenden Beweisergebnis beruhen und vermieden werden soll, dass das Gericht im Hauptverfahren erneut grössere Beweisabnahmen vornehmen muss ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 318 N 6; Dorothe Wiprächtiger / Miriam Hans / Silvia Steiner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 318 N 15 und N 9).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer Beschwerde. Dementsprechend ist ihrem Rechtsvertreter für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Rechtsanwalt Christoph Grether hat dem Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht. Gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.11) legt das Gericht daher die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest. Die Beschwerdeinstanz erachtet aufgrund des Umfangs der Beschwerdeschrift (sechs Seiten), der Replik (eine Seite) sowie in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.-- als angemessen. Mithin ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Grether, für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 64.80, insgesamt somit Fr. 864.80, aus der Gerichtskasse zu entrichten.

E. 2.2.1 Soweit die Staatsanwaltschaft rudimentär festhält, in dieser Sache könne kein Wahrheitsbeweis für die ehrverletzende Äusserung erbracht werden, ist ihr zu widersprechen. Sie setzt sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 namentlich nicht mit der Frage auseinander, ob F. der Beschuldigten tatsächlich von den (angeblichen) Berührungen im Intimbereich erzählt hat oder nicht. Ihre Darlegungen, wonach es in casu nicht darum gehe, was sich zwischen der Beschwerdeführerin und F. allenfalls zugetragen habe, sondern einzig darum, ob die Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt habe, ihre Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten, vermag insofern nicht zu überzeugen (vgl. auch die staatsanwaltschaftliche Abweisungsverfügung vom 9. Juni 2023 betreffend die Beweisanträge, act. 127 f.). Vielmehr nimmt die Beschuldigte in den bereits erwähnten beiden E-Mail-Nachrichten vom 11. März 2022 und 30. März 2022 an E. konkreten Bezug zu den angeblichen Ereignissen am fraglichen Tag: "(…) Du weisst Bescheid, dass Deine Mutter F. schon zwei Mal am Intimbereich angefasst hat, obschon F. Deiner Mutter deutlich angezeigt hat, dass es ihm unangenehm ist und er das nicht will! (…)" (vgl. E-Mail vom 11. März 2022) und "(…) Er hat sich deutlich gegen die Abholung von Deinem Vater geäussert, seit dem Vorfall/Übergriff Deiner Mutter möchte er keine Zeit mit Deinen Eltern verbringen, vor allem nicht alleine. (…)" (vgl. E-Mail vom 30. März 2022). Die Beschuldigte bringt im Rahmen ihrer Einvernahme vom 28. April 2023 sodann vor, F. habe ihr erzählt, er und seine Grossmutter seien am 27. Februar 2022 gemeinsam auf einer Chaise-Lounge gesessen, wobei er gespürt habe, dass die Beschwerdeführerin unten zwischen dem Stuhl und dem Oberschenkel durchgefasst und ihn an den Hoden über den Kleidern angefasst habe. Er habe ihren Arm weggedrückt, weil ihm dies unangenehm gewesen sei. Er sei sitzen geblieben, wobei die Beschwerdeführerin ein zweites Mal gleich vorgegangen sei und an seinen Hodensack gefasst habe. Darauf habe er ihre Hand energischer weggedrückt. Seinem Vater und dessen Partnerin habe F. nichts davon gesagt (vgl. act. 47). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Dezember 2023 geltend, diese Behauptungen seien unwahr. Im vorliegenden Fall gilt es in Anbetracht des Dargelegten somit abzuklären, ob und was F. der Beschuldigten über allfällige "Vorfälle" erzählt hat und damit einhergehend, was sich damals in Tat und Wahrheit ereignet hat. Dabei handelt es sich um eine objektiv eruierbare Tatsache, welche dem Wahrheitsbeweis ohne weiteres zugänglich ist. Die Erforschung der materiellen Wahrheit kann vorliegend einzig durch eine staatsanwaltschaftliche Befragung von F. durch eine dafür speziell ausgebildete Fachperson gelingen. Es besteht nach Auffassung des Kantonsgerichts keine Grundlage dafür, den Beweisantrag, wonach F. zur Sache zu befragen ist, abzuweisen. Weder handelt es sich bei der Frage, was F. der Beschuldigten hinsichtlich allfälliger "Übergriffe" erzählt hat, um eine unerhebliche noch um eine offenkundige und der Strafbehörde bekannte oder bereits rechtsgenügend erwiesene Tatsache im Sinne von Art. 318 Abs. 2 StPO, welche zur Abweisung dieses Beweisantrags führen würde. Hingegen können E. , D. und C. keine Angaben darüber machen, was F. der Beschuldigten allenfalls berichtet haben könnte, weshalb auf eine Zeugeneinvernahme dieser Personen zumindest vorerst verzichtet werden kann. Soweit die Staatsanwaltschaft ferner einwendet, eine Befragung von F. sei aufgrund seines Alters und unter Kindswohlaspekten nicht verhältnismässig, ist Folgendes zu konstatieren: Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist zum einen zu erwägen, dass die Strafprozessordnung die Einvernahme von Kindern ausdrücklich vorsieht. Gemäss Art. 163 Abs. 1 StPO können Kinder, die älter als 15 Jahre alt sind, als Zeugen befragt werden. Haben Kinder hingegen das 15. Altersjahr noch nicht erreicht, sind sie in der prozessualen Form der Auskunftsperson einzuvernehmen (Art. 178 lit. b StPO). Zum anderen wurde F. am 30. Juni 2010 geboren und ist unterdessen knapp 14 Jahre alt. Sein Alter spricht somit nicht per se gegen eine Befragung durch die Strafuntersuchungsbehörden. Dass eine derartige Einvernahme eine gewisse Belastung für F. darstellen könnte, ist zwar nicht auszuschliessen, indessen scheint es aber so, dass er bereits jetzt in einen bestehenden Familienkonflikt einbezogen worden ist, mit welchem sich nun auch die Strafbehörden zu befassen haben. Der blosse Umstand, dass eine Befragung für F. möglicherweise unangenehm oder belastend sein könnte, rechtfertigt noch keinen Verzicht auf eine Einvernahme. Immerhin geht es vorliegend um gewichtige Vorwürfe, die – seien sie nun wahr oder nicht – mit der gebotenen hinreichenden Gründlichkeit untersucht werden müssen. Zudem wird angesichts des Umstandes, dass die Einvernahme durch eine spezialisierte Fachperson erfolgen wird, auch dem Kindswohl angemessen Rechnung getragen. Darüber hinaus machte selbst die Beschuldigte bei ihrer Befragung vom 28. April 2023 explizit geltend, man müsse vielleicht F. zur Sache anhören (vgl. act. 55). Was F. im Übrigen anlässlich seiner Befragung sagen oder gar von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wird (vgl. Art. 180 f. StPO), ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar und daher vorläufig irrelevant. Die Beurteilung, ob zudem auf seine allfälligen Depositionen abgestellt werden kann oder Suggestionen vorliegen, obliegt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht ihr selbst. Gerade bei unklarer Beweislage ist es ihr untersagt, der Beweiswürdigung des Sachgerichts vorzugreifen. Nach dem Gesagten ist somit nicht erkennbar, aus welchem Grund der Wahrheitsbeweis darüber, ob und was F. der Beschuldigten über allfällige "Vorfälle" erzählt haben könnte, nicht zu erbringen sein soll. Weshalb die Staatsanwaltschaft die Befragung von F. zwecks Erlangung eines umfassenden Beweisergebnisses und Abklärung der Gesamtumstände nicht durchgeführt, sondern voreilig den Gutglaubensbeweis vorweggenommen hat, erscheint nicht nachvollziehbar. Schliesslich ist zu beachten, dass sich auch bei der Prüfung des Gutglaubensbeweises heikle Fragen, welche – wie bei den Fahrlässigkeitsdelikten – eine Sorgfaltsbeurteilung beinhalten, stellen können. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung geboten und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" prinzipiell Anklage zu erheben.

E. 2.2.2 Im Ergebnis erweist sich die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2023 somit als mangelhaft. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Kernfrage, namentlich, ob und was F. der Beschuldigten tatsächlich von diesen "Übergriffen" erzählt hat und ob sich diese tatsächlich ereignet haben, nicht befasst und die notwendigen Untersuchungshandlungen nicht vorgenommen. Die Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 ist daher – die Auferlegung der Verteidigungskosten der Beschuldigten zulasten der Beschwerdeführerin ebenfalls umfassend – in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben. Das Verfahren wird an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung und Beweiserhebung zurückgewiesen. Dabei wird die Staatsanwaltschaft insbesondere angewiesen, F. durch eine geeignete Fachperson zur Sache befragen zu lassen. III. Kosten 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrem Rechtsmittel durchdringt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.- - sowie Auslagen von Fr. 50.--, festgesetzt. Die durch die Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 750.-- wird ihr zurückerstattet.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2023 aufgeho ben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur weiteren Untersuchung und Beweiserhebung zurückgewiesen . Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird insbesondere angewie sen , F. zur Sache zu befragen.
  2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates. Die durch die Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 750.-- wird ihr zurückerstattet.
  3. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Grether, wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 64.80, insgesamt somit Fr. 864.80, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 13. Februar 2024 (470 23 251) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Noll (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Grether, Lange Gasse 15, Postfach 2448, 4002 Basel, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil, Beschuldigte Gegenstand Verfahrenseinstellung Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom

1. Dezember 2023 A. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Grether, Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschuldigte) wegen übler Nachrede. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte und stellte dieses sodann mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein (vgl. Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt (vgl. Ziff. 2) und der Beschuldigten wurde eine Entschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'911.55 zugesprochen (vgl. Ziff. 3). Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung und der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. B. Gegen vorgenannte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Zeugenbefragung von C. , D. , E. und F. sei richterlich anzuordnen (vgl. Ziff. 1). Die Verteidigungskosten der Beschuldigten seien ferner dem Staat oder ihr selbst aufzuerlegen und diesbezüglich sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Ziff. 2). Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, sodass die beantragten Zeugeneinvernahmen durchgeführt werden könnten (vgl. Ziff. 3); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Ziff. 4). C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. Dezember 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und die Beschwerdeeingabe vom 15. Dezember 2023 der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten zur Stellungnahme bis zum 3. Januar 2023 übermittelt. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 750.-- verpflichtet. D. Mit Stellungnahme vom 2. Januar 2024 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren mit angefochtener Einstellungsverfügung dargetanen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde vom 15. Dezember 2023 unter Kostenauflage an die Beschwerdeführerin. E. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Januar 2024 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 2. Januar 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin und die Beschuldigte übersandt. Im Weiteren stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beschuldigte innert angesetzter Frist auf das Einreichen einer fakultativen Stellungnahme verzichtet hat. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 angeordnete Sicherheitsleistung durch die Beschwerdeführerin erbracht worden ist. Sodann wurde der Beschwerde hinsichtlich Ziff. 3 der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 die aufschiebende Wirkung gewährt und der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt. F. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und hielt im Wesentlichen an ihren bisher gestellten Anträgen fest. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde die Replik der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2024 der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugesandt. Erwägungen I. Formelles 1. Die Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei ist in der Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 244). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich sodann aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). 2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2023 angefochten, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Von dieser Verfügung ist die Beschwerdeführerin in ihren Rechten betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die besagte staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung ging der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2023 postalisch zu, weshalb sie mit ihrer Beschwerdeeingabe vom 15. Dezember 2023 die 10-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt hat. Darüber hinaus hat sie zulässige Rügen erhoben und ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin die erforderliche Sicherheitsleistung erbracht. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ferner ebenfalls gegeben. Somit sind sämtliche Formalien erfüllt, so dass ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 fest, es gehe in concreto um eine E-Mail der Beschuldigten vom 11. März 2022 an ihren ehemaligen Ehegatten und Vater des gemeinsamen Sohnes F. , E. , sowie an dessen neue Partnerin, C. . In besagter E-Mail schreibe die Beschuldigte, dass die Beschwerdeführerin ihren Enkel F. zwei Mal im Intimbereich angefasst habe. In einer zweiten E-Mail vom 30. März 2022, adressiert an E. , habe die Beschuldigte weiter ausgeführt, dass F. seit dem "Vorfall/Überfall" durch die Beschwerdeführerin keine Zeit mehr mit den Grosseltern verbringen wolle. In rechtlicher Hinsicht legt die Staatsanwaltschaft dar, in casu könne der Wahrheitsbeweis für die ehrverletzende Behauptung nicht erbracht werden. Daher sei zu prüfen, ob die Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt habe, ihre Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis). Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. April 2023 mehrfach betont habe, F. habe ihr von besagtem Vorfall erzählt, und sie schenke ihm Glauben. Dass F. von dieser Geschichte nicht oder nicht wie von der Beschuldigten später wiedergegeben berichtet habe, lasse sich nicht nachweisen. Die Beschuldigte habe sich im Rahmen ihrer Einvernahme immer auf die gleiche Erzählung von F. bezogen, sei bei ihren Schilderungen sachlich geblieben und habe weder übertrieben noch ihre Depositionen künstlich aufgebauscht. Sie habe darüber hinaus jeweils explizit festgehalten, dass sie diese "Geschichte" bloss durch Hörensagen von F. kenne und es keineswegs ihrer Intention entsprochen habe, die Beschwerdeführerin in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Beschuldigte habe jeweils versichert, dass es ihr einzig um das Wohl von F. gehe. In Anbetracht dieser Umstände könne der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, versucht zu haben, die Beschwerdeführerin zu diffamieren. Es sei davon auszugehen, dass sie mit den besagten E-Mail-Nachrichten berechtigte Interessen wahrgenommen habe und ihrer elterlichen Pflicht nachgekommen sei. Der Tatbestand der üblen Nachrede sei daher nicht erfüllt und das Verfahren einzustellen. Da sich die Beschwerdeführerin im Übrigen aktiv am Verfahren beteiligt habe, Beweisanträge gestellt und deren Ablehnung mit Beschwerde ans Kantonsgericht weitergezogen habe, seien die Grundvoraussetzungen für die Ausfällung einer Entschädigung zulasten der Beschwerdeführerin erfüllt. Daher seien die Verteidigungskosten von Fr. 1'911.55 (bei einem Stundensatz von Fr. 250.--) der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 1.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 15. Dezember 2023 vor, die von der Beschuldigten in deren E-Mail-Nachrichten geäusserten Behauptungen entsprächen nicht der Wahrheit. Vielmehr habe die Beschuldigte damit den Kontakt zwischen F. und seiner Grossmutter unterbinden wollen, weil zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten seit jeher kein gutes Verhältnis bestehe. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach F. ihr von angeblichen "Übergriffen" erzählt habe, seien erfunden. Hinzu komme, dass die Beschuldigte angegeben habe, der "Vorfall" habe sich dergestalt ereignet, dass die Beschwerdeführerin "unten zwischen dem Stuhl und dem Oberschenkel durchgeführt und ihn (F. ) an den Hoden angefasst [habe] (…), über den Kleidern". Diese Behauptung sei unwahr und darüber hinaus anatomisch wie auch technisch nicht möglich. Wenn man auf einem Sofa sitze, könne man nicht unter einem Stuhl durchgreifen, um zum Intimbereich einer Person zu gelangen, die neben einem sitze. Zudem hätten sich die bereits erwähnten Zeugen in einer Gruppe um das Sofa herum im selben Raum befunden. Eine solche Handbewegung hätte folglich auffallen müssen und sicherlich zu Diskussionen geführt, was indes nicht erfolgt sei. Gegenüber E. habe F. ausserdem behauptet, es habe solche "Vorfälle" nie gegeben, sondern diese seien von der Beschuldigten frei erfunden worden. Diese Frage sei durch die Staatsanwaltschaft nicht geklärt und die beantragten Zeugenbefragungen seien abgewiesen worden. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach es nicht um die Geschehnisse vom 27. Februar 2022 im Wohnzimmer der Beschwerdeführerin gehe, sondern um die schriftlich von der Beschuldigten begangene üble Nachrede, greife zu kurz. Ausgangsbasis der beanzeigten üblen Nachrede bilde die angebliche Situation vom 27. Februar 2022. Abzuklären sei folglich, ob sich die Darlegungen der Beschuldigten, wonach F. ihr von angeblichen "Übergriffen" erzählt habe, als wahr erweise. Stelle sich diese Behauptung als falsch heraus, habe eine Verfahrenseinstellung keine Berechtigung mehr. Insbesondere E. und C. könnten Angaben darüber machen, was F. ihnen gegenüber erklärt habe – nämlich, dass er der Beschuldigten keineswegs von angeblichen "Übergriffen" erzählt habe. Darüber hinaus erweise sich eine Einvernahme von F. als Auskunftsperson nicht als unverhältnismässig. Er wisse von seinem Vater, was auf ihn zukommen könne und sehe der Befragung mit Gelassenheit entgegen, zumal eine solche durch eine speziell geschulte Fachperson durchgeführt werde. Die beantragten Zeugeneinvernahmen seien daher von zentraler Bedeutung für die Wahrheitsfindung und müssten durchgeführt werden. Die Beschwerde sei dem Gesagten folgend gutzuheissen. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 2. Januar 2024 legt die Staatsanwaltschaft dar, es gehe in casu nicht darum abzuklären, ob die fraglichen Vorfälle tatsächlich stattgefunden hätten, sondern ob die Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt habe, ihre Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten. Aufgrund der Umstände müsse genau davon ausgegangen werden, zumindest könne ihr nicht das Gegenteil nachgewiesen werden. Daran könnten auch die begehrten Zeugenbefragungen nichts ändern, da diese Zeugen nicht zugegen gewesen seien, als F. der Beschuldigten von den angeblichen "Vorfällen" berichtet habe. Was diese Zeugen allenfalls mitbekommen hätten, spiele folglich keine Rolle und selbst wenn F. diese "Vorfälle" erfunden hätte, sei der fragliche Tatbestand nicht erfüllt. Man könne sich zwar auf den Standpunkt stellen, F. sei dazu zu befragen; indes sei aber zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um ein damals 11-jähriges Kind handle und aus aussage- sowie kinderpsychologischer Sicht keine zuverlässigen Angaben von ihm zu einer vor zwei Jahren stattgefundenen Situation mehr zu erwarten seien. Zudem sei mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits eine durch den Vater hervorgerufene Suggestion erfolgt, weshalb ohnehin nicht auf seine Aussagen abgestellt werden könne. Falls sich F. nicht mehr erinnere, gelange man zum "gleichen Resultat wie heute"; erinnere er sich hingegen, so könne dennoch nicht auf seine Aussagen abgestützt werden. Ausserdem werde ein nunmehr 12-jähriges Kind noch mehr in einen Familienkonflikt hineingezogen, was im Lichte des Kindswohls nicht wünschenswert erscheine. Eine Befragung von F. in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft stelle auch bei Einbezug einer Fachperson eine nicht zu unterschätzende Belastung dar, welche angesichts des Bagatellcharakters des vorliegenden Vorwurfs nicht zu rechtfertigen sei. Die Beschwerde sei somit vollumfänglich abzuweisen. 1.4 Die Beschwerdeführerin bringt mit weiterer Eingabe vom 10. Januar 2024 im Wesentlichen vor, die Unterstellung der Staatsanwaltschaft, E. habe F. beeinflusst, treffe keineswegs zu. Vielmehr müssten die Zeugeneinvernahmen durchgeführt werden, damit überhaupt von einer Gutgläubigkeit seitens der Beschuldigten ausgegangen werden könne. 2. 2.1 2.1.1 In casu ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens ( Matthias Heiniger / Ronny Rickli , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 6; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14). Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- und beweismässiger sowie vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben. Der Grundsatz "in dubio pro reo" spielt hier nicht, vielmehr gilt insbesondere bei schweren Deliktsvorwürfen der Grundsatz "in dubio pro duriore" ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5). Die Staatsanwaltschaft hat keine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. Nur wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, kann und muss eine Einstellung erfolgen. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Die Staatsanwaltschaft hat in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze zu erwägen, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen. Bei unklarer Beweislage ist es der Staatsanwaltschaft, aber auch den Beschwerdeinstanzen untersagt, der Beweiswürdigung des Sachgerichts vorzugreifen ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 319 N 15 f.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist eine Einstellung zu verfügen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt, beispielsweise, weil es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist. Allerdings ist auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind immer durch das zuständige Strafgericht zu entscheiden. Namentlich wird die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten regelmässig durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand oder die Sorgfaltspflichtverletzung beim Fahrlässigkeitsdelikt bestimmt. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" prinzipiell Anklage zu erheben ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 319 N 19 f.; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 319 N 6; Matthias Heiniger / Ronny Rickli , a.a.O., Art. 319 N 9). 2.1.2 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird wegen übler Nachrede auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Nach Auffassung der neueren Lehre und Praxis können Gegenstand einer üblen Nachrede sowohl wahre als auch unwahre, die Ehre beeinträchtigende Aussagen sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält. Die Frage der Wahrheit einer Aussage betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB beschränkt sich auf den menschlichsittlichen Bereich. Die Bestimmung schützt somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (sittliche Ehre). Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (BGer 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2). Die üble Nachrede ist ein Vorsatzdelikt. Eventualvorsatz genügt, wobei sich das Handeln mit Wissen und Willen auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen muss und nicht auf die Unwahrheit der Äusserung selbst ( Stefan Trechsel / Marianne Johanna Lehmkuhl , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 173 N 11). Wer die Wahrheit seiner Behauptung beweist, ist gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB freizusprechen, wobei die Beweislast der beschuldigten Person obliegt (sog. Wahrheitsbeweis). Straflos ist sodann ebenfalls jene Person, die beweist, dass sie "ernsthafte Gründe" hatte, die behauptete Tatsache in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis). Wer jemanden verdächtigt, muss lediglich beweisen, dass ihn ernsthafte Gründe zur Verdächtigung berechtigten. Wer hingegen jemanden beschuldigt, d.h. Tatsachen als gegeben darstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen (BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt richtet sich dabei, wie bei der Fahrlässigkeit, nach den Umständen und nach den persönlichen Verhältnissen des Täters (BGer 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1; Stefan Trechsel / Marianne Johanna Lehmkuhl , a.a.O., Art. 173 N 13 f.). Je legitimer die wahrgenommenen Interessen sind, desto geringer sind die Anforderungen an die Abklärungspflicht. Je unwahrscheinlicher hingegen die aufgestellte Behauptung ist, desto gründlicher muss ihre Berechtigung geprüft werden ( Stefan Trechsel / Marianne Johanna Lehmkuhl , a.a.O., Art. 173 N 19). Kann der Wahrheitsbeweis durch die beschuldigte Person nicht erbracht werden, steht es ihr frei, den Gutglaubensbeweis anzutreten ( Stefan Trechsel / Marianne Johanna Lehmkuhl , a.a.O., Art. 173 N 27). In der Regel sind Ehreingriffe somit strafbar, wenn sie unwahr sind. Der Täter bleibt einzig dann straflos, wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten ( Franz Riklin , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 173 N 19). Die Zulassung der beschuldigten Person zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar. Ausnahmsweise wird sie verwehrt, wenn der Täter einerseits ohne begründete Veranlassung oder nicht im öffentlichen Interesse gehandelt hat und es ihm andererseits in erster Linie darum ging, dem Opfer Übles vorzuwerfen ( Stefan Trechsel / Marianne Johanna Lehmkuhl , a.a.O., Art. 173 N 21). 2.1.3 Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erweisen sind. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. Grundsätzlich ist daher solchen Beweisbegehren mit Blick auf die Wahrung der Partei- und Verteidigungsrechte zu entsprechen, da der Abschluss des Vorverfahrens auf einem möglichst umfassenden Beweisergebnis beruhen und vermieden werden soll, dass das Gericht im Hauptverfahren erneut grössere Beweisabnahmen vornehmen muss ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 318 N 6; Dorothe Wiprächtiger / Miriam Hans / Silvia Steiner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 318 N 15 und N 9). 2.2. 2.2.1 Soweit die Staatsanwaltschaft rudimentär festhält, in dieser Sache könne kein Wahrheitsbeweis für die ehrverletzende Äusserung erbracht werden, ist ihr zu widersprechen. Sie setzt sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 namentlich nicht mit der Frage auseinander, ob F. der Beschuldigten tatsächlich von den (angeblichen) Berührungen im Intimbereich erzählt hat oder nicht. Ihre Darlegungen, wonach es in casu nicht darum gehe, was sich zwischen der Beschwerdeführerin und F. allenfalls zugetragen habe, sondern einzig darum, ob die Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt habe, ihre Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten, vermag insofern nicht zu überzeugen (vgl. auch die staatsanwaltschaftliche Abweisungsverfügung vom 9. Juni 2023 betreffend die Beweisanträge, act. 127 f.). Vielmehr nimmt die Beschuldigte in den bereits erwähnten beiden E-Mail-Nachrichten vom 11. März 2022 und 30. März 2022 an E. konkreten Bezug zu den angeblichen Ereignissen am fraglichen Tag: "(…) Du weisst Bescheid, dass Deine Mutter F. schon zwei Mal am Intimbereich angefasst hat, obschon F. Deiner Mutter deutlich angezeigt hat, dass es ihm unangenehm ist und er das nicht will! (…)" (vgl. E-Mail vom 11. März 2022) und "(…) Er hat sich deutlich gegen die Abholung von Deinem Vater geäussert, seit dem Vorfall/Übergriff Deiner Mutter möchte er keine Zeit mit Deinen Eltern verbringen, vor allem nicht alleine. (…)" (vgl. E-Mail vom 30. März 2022). Die Beschuldigte bringt im Rahmen ihrer Einvernahme vom 28. April 2023 sodann vor, F. habe ihr erzählt, er und seine Grossmutter seien am 27. Februar 2022 gemeinsam auf einer Chaise-Lounge gesessen, wobei er gespürt habe, dass die Beschwerdeführerin unten zwischen dem Stuhl und dem Oberschenkel durchgefasst und ihn an den Hoden über den Kleidern angefasst habe. Er habe ihren Arm weggedrückt, weil ihm dies unangenehm gewesen sei. Er sei sitzen geblieben, wobei die Beschwerdeführerin ein zweites Mal gleich vorgegangen sei und an seinen Hodensack gefasst habe. Darauf habe er ihre Hand energischer weggedrückt. Seinem Vater und dessen Partnerin habe F. nichts davon gesagt (vgl. act. 47). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Dezember 2023 geltend, diese Behauptungen seien unwahr. Im vorliegenden Fall gilt es in Anbetracht des Dargelegten somit abzuklären, ob und was F. der Beschuldigten über allfällige "Vorfälle" erzählt hat und damit einhergehend, was sich damals in Tat und Wahrheit ereignet hat. Dabei handelt es sich um eine objektiv eruierbare Tatsache, welche dem Wahrheitsbeweis ohne weiteres zugänglich ist. Die Erforschung der materiellen Wahrheit kann vorliegend einzig durch eine staatsanwaltschaftliche Befragung von F. durch eine dafür speziell ausgebildete Fachperson gelingen. Es besteht nach Auffassung des Kantonsgerichts keine Grundlage dafür, den Beweisantrag, wonach F. zur Sache zu befragen ist, abzuweisen. Weder handelt es sich bei der Frage, was F. der Beschuldigten hinsichtlich allfälliger "Übergriffe" erzählt hat, um eine unerhebliche noch um eine offenkundige und der Strafbehörde bekannte oder bereits rechtsgenügend erwiesene Tatsache im Sinne von Art. 318 Abs. 2 StPO, welche zur Abweisung dieses Beweisantrags führen würde. Hingegen können E. , D. und C. keine Angaben darüber machen, was F. der Beschuldigten allenfalls berichtet haben könnte, weshalb auf eine Zeugeneinvernahme dieser Personen zumindest vorerst verzichtet werden kann. Soweit die Staatsanwaltschaft ferner einwendet, eine Befragung von F. sei aufgrund seines Alters und unter Kindswohlaspekten nicht verhältnismässig, ist Folgendes zu konstatieren: Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist zum einen zu erwägen, dass die Strafprozessordnung die Einvernahme von Kindern ausdrücklich vorsieht. Gemäss Art. 163 Abs. 1 StPO können Kinder, die älter als 15 Jahre alt sind, als Zeugen befragt werden. Haben Kinder hingegen das 15. Altersjahr noch nicht erreicht, sind sie in der prozessualen Form der Auskunftsperson einzuvernehmen (Art. 178 lit. b StPO). Zum anderen wurde F. am 30. Juni 2010 geboren und ist unterdessen knapp 14 Jahre alt. Sein Alter spricht somit nicht per se gegen eine Befragung durch die Strafuntersuchungsbehörden. Dass eine derartige Einvernahme eine gewisse Belastung für F. darstellen könnte, ist zwar nicht auszuschliessen, indessen scheint es aber so, dass er bereits jetzt in einen bestehenden Familienkonflikt einbezogen worden ist, mit welchem sich nun auch die Strafbehörden zu befassen haben. Der blosse Umstand, dass eine Befragung für F. möglicherweise unangenehm oder belastend sein könnte, rechtfertigt noch keinen Verzicht auf eine Einvernahme. Immerhin geht es vorliegend um gewichtige Vorwürfe, die – seien sie nun wahr oder nicht – mit der gebotenen hinreichenden Gründlichkeit untersucht werden müssen. Zudem wird angesichts des Umstandes, dass die Einvernahme durch eine spezialisierte Fachperson erfolgen wird, auch dem Kindswohl angemessen Rechnung getragen. Darüber hinaus machte selbst die Beschuldigte bei ihrer Befragung vom 28. April 2023 explizit geltend, man müsse vielleicht F. zur Sache anhören (vgl. act. 55). Was F. im Übrigen anlässlich seiner Befragung sagen oder gar von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wird (vgl. Art. 180 f. StPO), ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar und daher vorläufig irrelevant. Die Beurteilung, ob zudem auf seine allfälligen Depositionen abgestellt werden kann oder Suggestionen vorliegen, obliegt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht ihr selbst. Gerade bei unklarer Beweislage ist es ihr untersagt, der Beweiswürdigung des Sachgerichts vorzugreifen. Nach dem Gesagten ist somit nicht erkennbar, aus welchem Grund der Wahrheitsbeweis darüber, ob und was F. der Beschuldigten über allfällige "Vorfälle" erzählt haben könnte, nicht zu erbringen sein soll. Weshalb die Staatsanwaltschaft die Befragung von F. zwecks Erlangung eines umfassenden Beweisergebnisses und Abklärung der Gesamtumstände nicht durchgeführt, sondern voreilig den Gutglaubensbeweis vorweggenommen hat, erscheint nicht nachvollziehbar. Schliesslich ist zu beachten, dass sich auch bei der Prüfung des Gutglaubensbeweises heikle Fragen, welche – wie bei den Fahrlässigkeitsdelikten – eine Sorgfaltsbeurteilung beinhalten, stellen können. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung geboten und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" prinzipiell Anklage zu erheben. 2.2.2 Im Ergebnis erweist sich die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2023 somit als mangelhaft. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Kernfrage, namentlich, ob und was F. der Beschuldigten tatsächlich von diesen "Übergriffen" erzählt hat und ob sich diese tatsächlich ereignet haben, nicht befasst und die notwendigen Untersuchungshandlungen nicht vorgenommen. Die Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 ist daher – die Auferlegung der Verteidigungskosten der Beschuldigten zulasten der Beschwerdeführerin ebenfalls umfassend – in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben. Das Verfahren wird an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung und Beweiserhebung zurückgewiesen. Dabei wird die Staatsanwaltschaft insbesondere angewiesen, F. durch eine geeignete Fachperson zur Sache befragen zu lassen. III. Kosten 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrem Rechtsmittel durchdringt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.- - sowie Auslagen von Fr. 50.--, festgesetzt. Die durch die Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 750.-- wird ihr zurückerstattet. 2. 2.1 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 StPO bis Art. 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , a.a.O., N 578; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 4). 2.2 Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer Beschwerde. Dementsprechend ist ihrem Rechtsvertreter für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Rechtsanwalt Christoph Grether hat dem Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht. Gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.11) legt das Gericht daher die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest. Die Beschwerdeinstanz erachtet aufgrund des Umfangs der Beschwerdeschrift (sechs Seiten), der Replik (eine Seite) sowie in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.-- als angemessen. Mithin ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Grether, für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 64.80, insgesamt somit Fr. 864.80, aus der Gerichtskasse zu entrichten. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2023 aufgeho ben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur weiteren Untersuchung und Beweiserhebung zurückgewiesen . Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird insbesondere angewie sen , F. zur Sache zu befragen. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates. Die durch die Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 750.-- wird ihr zurückerstattet. 3. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Grether, wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 64.80, insgesamt somit Fr. 864.80, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Dieser Entscheid ist rechtskräftig.